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Wissen

Pflegehilfsmittel und Hilfsmittel: was die Kasse zahlt

  • Lesedauer: 6 Min.

Hilfsmittel machen Pflege zu Hause leichter und sicherer – vom Einmalhandschuh bis zum Treppenlift. Für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch zahlt die Pflegekasse bis zu 42 Euro im Monat, technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett werden meist verliehen. Für Umbauten in der Wohnung gibt es bis zu 4.180 Euro Zuschuss je Maßnahme (Stand: Juli 2026).

Details

Bei Hilfsmitteln zahlen zwei verschiedene Kassen – das ist der häufigste Grund für Verwirrung und für abgelehnte Anträge:

  • Die Pflegekasse zahlt Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI. Voraussetzung ist ein Pflegegrad und die Versorgung zu Hause. Beispiele: Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Pflegebett, Hausnotruf, Umbauten.
  • Die Krankenkasse zahlt Hilfsmittel nach § 33 SGB V, wenn sie eine Behinderung ausgleichen oder eine Behandlung sichern. Beispiele: Rollator, Rollstuhl, Hörgerät, Prothese, Inkontinenzversorgung bei medizinischer Notwendigkeit. Dafür brauchen Sie eine ärztliche Verordnung.

Im Zweifel gilt: Erst zum Arzt, Verordnung ausstellen lassen, Antrag bei der Krankenkasse. Lehnt diese ab, weil es sich um ein Pflegehilfsmittel handelt, leitet sie den Antrag weiter – Sie müssen nicht neu anfangen.

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 Euro im Monat

Produkte, die verbraucht werden, zahlt die Pflegekasse pauschal mit bis zu 42 Euro monatlich (Stand: Juli 2026) – ohne Zuzahlung, ab Pflegegrad 1, bei Versorgung zu Hause. Dazu gehören unter anderem:

  • Einmalhandschuhe
  • Bettschutzeinlagen (zum einmaligen oder mehrfachen Gebrauch)
  • Desinfektionsmittel für Hände und Flächen
  • Schutzschürzen
  • Mund-Nasen-Schutz

Sie haben zwei Wege: Ein Anbieter liefert monatlich eine zusammengestellte Box und rechnet direkt mit der Pflegekasse ab – oder Sie kaufen selbst und reichen die Quittungen ein. Ein einmaliger, formloser Antrag genügt; viele Pflegekassen haben dafür ein einseitiges Formular. Nicht abgerufene Monatsbeträge sind nicht ansparbar.

Technische Pflegehilfsmittel

Pflegebett, Bettgalgen, Hausnotruf, Lagerungshilfen oder ein Duschstuhl gehören zu den technischen Pflegehilfsmitteln. Die Pflegekasse übernimmt grundsätzlich die vollen Kosten. Bei Kauf leisten Versicherte ab 18 Jahren eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel. Wird das Hilfsmittel leihweise überlassen – der Regelfall bei größeren Geräten –, entfällt die Zuzahlung ganz. Fragen Sie deshalb immer zuerst nach einer Leihstellung.

Hausnotruf

Ein Hausnotrufsystem wird bezuschusst, wenn mindestens Pflegegrad 1 vorliegt und die Person überwiegend allein lebt oder die Mitbewohnenden im Notfall keine Hilfe holen könnten. Der monatliche Zuschuss der Pflegekasse wurde zum 1. April 2026 von 25,50 Euro auf 27,00 Euro angehoben; hinzu kommt eine einmalige Anschlusspauschale. Liegen die Kosten des Anbieters darüber, zahlen Sie die Differenz selbst – die Preise unterscheiden sich deutlich, ein Vergleich lohnt sich.

Wohnumfeld verbessern: bis 4.180 Euro

Für Maßnahmen, die das Wohnen und die Pflege zu Hause erleichtern, zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (Stand: Juli 2026). Leben mehrere anspruchsberechtigte Personen zusammen – etwa in einer Pflege-Wohngemeinschaft –, sind bis zu 16.720 Euro möglich. Typische Maßnahmen:

  • bodengleiche Dusche statt Badewanne
  • Haltegriffe, Rampen, Türverbreiterungen
  • Treppenlift
  • Anpassung der Küche oder Beleuchtung
  • technische Assistenzsysteme wie Herdabschaltung oder Bewegungsmelder, wenn sie der Pflege oder der Selbstständigkeit dienen

Wichtig: erst beantragen, dann bauen. Wer vorher beginnt, riskiert die Ablehnung. Reichen Sie einen Kostenvoranschlag und eine kurze Begründung ein, warum die Maßnahme die Pflege erleichtert. Ändert sich die Pflegesituation später wesentlich, ist ein neuer Zuschuss für eine weitere Maßnahme möglich. Mehr zu Umbauten und Wohnformen finden Sie unter Wohnen & Wohnformen.

Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)

Seit einigen Jahren gibt es geprüfte digitale Anwendungen für Pflegebedürftige, etwa Apps für Gedächtnistraining, Sturzprävention oder Pflegeorganisation. Die Pflegekasse zahlt dafür bis zu 40 Euro im Monat, für ergänzende Unterstützungsleistungen durch einen Pflegedienst zusätzlich bis zu 30 Euro (Stand: Juli 2026). Voraussetzung ist, dass die Anwendung in das offizielle Verzeichnis aufgenommen wurde.

Zuzahlungen begrenzen

Zuzahlungen zu Hilfsmitteln der Krankenkasse sind auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen begrenzt, bei chronisch Kranken auf ein Prozent. Sammeln Sie alle Zuzahlungsbelege eines Jahres und beantragen Sie die Befreiung – das entlastet spürbar.

Was tun?

  1. Bedarf aufschreiben. Gehen Sie einmal gedanklich durch den Tag: Wo ist es unsicher, wo ist es zu schwer? Daraus wird Ihre Liste.
  2. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beantragen. Ein Anruf bei der Pflegekasse oder ein kurzes Formular genügt – das ist der schnellste Erfolg und gilt ab Pflegegrad 1.
  3. Ärztliche Verordnung holen für alles, was medizinisch begründet ist (Rollator, Rollstuhl, Inkontinenzmaterial). Die Diagnose sollte auf der Verordnung stehen.
  4. Vor Umbauten beraten lassen. Wohnberatungsstellen zeigen Lösungen, an die man selbst nicht denkt, und helfen beim Kostenvoranschlag. Erst danach den Antrag stellen.
  5. Nach Leihe fragen. Pflegebett, Rollstuhl oder Lifter gibt es meist leihweise – ohne Zuzahlung.
  6. Bei Ablehnung Widerspruch einlegen. Sie haben einen Monat Zeit. Eine kurze Begründung und eine ärztliche oder pflegefachliche Stellungnahme reichen oft aus. Der Pflegestützpunkt hilft beim Formulieren.

Wo gibt es Hilfe?

  • Wohnberatung und Hilfsmittelberatung in Berlin und Brandenburg finden Sie im Verzeichnis unter Adressen in der Kategorie „Wohnraumanpassung & Hilfsmittel“.
  • Pflegestützpunkte (36 in Berlin, 19 mit 27 Außenstellen in Brandenburg) beraten kostenlos zu Anträgen, Zuschüssen und Widersprüchen: Beratungsstelle finden.
  • Sanitätshäuser und Pflegedienste beraten zur Auswahl – lassen Sie sich mehrere Modelle zeigen und bestehen Sie auf einer Einweisung.
  • Pflegekurse und Infoveranstaltungen zeigen praktisch, wie Hilfsmittel den Rücken schonen: Termine ansehen.

Alle Beträge: Stand Juli 2026 (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Übersicht der Leistungsbeträge 2026). Rechtliche Grundlagen: § 40 SGB XI, § 33 SGB V, § 40a SGB XI.

  • Stand: 30.07.2026
  • Ihr nächster Schritt: Lassen Sie sich vor einem Umbau kostenlos beraten – Wohnberatungsstellen und Pflegestützpunkte prüfen mit Ihnen, welche Zuschüsse zusammenkommen. Wohnberatung und Hilfsmittelberatung finden.