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Wissen

Wohnraumanpassung: bis zu 4.180 € Zuschuss der Pflegekasse

  • Lesedauer: 6 Min.

Wenn eine Wohnung umgebaut werden muss, damit Pflege zu Hause möglich bleibt, zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von bis zu 4.180 € je Maßnahme. Den Zuschuss bekommen alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 – auch Mieterinnen und Mieter. Wichtig: Der Antrag muss gestellt und bewilligt sein, bevor die Handwerker anfangen.

Details

87 % der pflegebedürftigen Menschen in Berlin werden zu Hause versorgt (Landespflegeplan Berlin 2025, S. 33). Oft scheitert das nicht an der Pflege, sondern an der Wohnung: eine Badewanne, die nicht mehr zu übersteigen ist, Stufen zur Haustür, zu enge Türen für den Rollator. Genau dafür gibt es die „wohnumfeldverbessernden Maßnahmen“ nach § 40 Absatz 4 SGB XI.

Wie hoch ist der Zuschuss?

  • Bis zu 4.180 € je Maßnahme (Stand 2026; der Betrag wurde zum 1.1.2025 von 4.000 € angehoben).
  • Der Zuschuss gilt je Maßnahme, nicht einmal im Leben: Ändert sich die Pflegesituation wesentlich – etwa weil aus dem Rollator ein Rollstuhl wird –, kann erneut beantragt werden.
  • Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, erhöht sich der Betrag auf bis zu das Vierfache, also maximal 16.720 € für dieselbe Maßnahme. Das ist besonders für Pflege-WGs wichtig.
  • Anspruch besteht ab Pflegegrad 1.
  • Je nach Einkommen kann ein Eigenanteil verlangt werden; bei den meisten Rentenhaushalten bleibt er gering oder entfällt.

Was wird bezahlt?

Bezuschusst wird, was die häusliche Pflege ermöglicht, erleichtert oder Ihre Selbstständigkeit wiederherstellt – zum Beispiel:

  • bodengleiche Dusche statt Badewanne, Haltegriffe, erhöhtes WC, Duschsitz
  • Türverbreiterungen, Beseitigung von Schwellen, Rampen
  • Treppenlift oder Plattformlift
  • Umbau der Küche auf unterfahrbare Arbeitsflächen
  • fest installierte Haltesysteme, Deckenlifter
  • anpassbare Beleuchtung und Orientierungshilfen, etwa bei Demenz
  • in bestimmten Fällen ein Umzug in eine geeignetere Wohnung – auch Umzugskosten können als Maßnahme gelten

Nicht bezuschusst werden allgemeine Renovierungen, Möbel oder Geräte, die als Hilfsmittel über die Krankenkasse laufen. Beweglich einsetzbare Dinge wie ein Pflegebett oder ein Badewannenlifter sind Hilfsmittel und laufen über einen anderen Topf.

Mieterin oder Mieter? Das gilt für Sie

Auch in Mietwohnungen wird umgebaut – Eigentum ist keine Voraussetzung. Sie brauchen aber die schriftliche Zustimmung der Vermieterin oder des Vermieters. Nach der Rechtsprechung zu § 554 BGB haben Mieterinnen und Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zu barrierefreien Umbauten, wenn ein berechtigtes Interesse besteht; im Gegenzug kann der Vermieter einen Rückbau bei Auszug und dafür eine Sicherheit verlangen. Klären Sie diesen Punkt schriftlich, bevor Sie beauftragen.

Weitere Töpfe, die sich kombinieren lassen

  • KfW-Zuschuss „Altersgerecht Umbauen“ (Programm 455-B, sofern Mittel verfügbar) für Barrierereduzierung – zusätzlich zum Pflegekassen-Zuschuss möglich, aber getrennt zu beantragen.
  • Hausnotruf: 25,50 € monatlicher Zuschuss der Pflegekasse für Bereitstellung und Anschluss an die Notrufzentrale, dazu die einmaligen Anschlusskosten (Stand 2026).
  • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 € im Monat (z. B. Handschuhe, Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel), unabhängig vom Pflegegrad ab Pflegegrad 1.
  • Bei geringem Einkommen: ergänzende Hilfen über das Sozialamt (Hilfe zur Pflege, SGB XII).

Was tun?

  1. Bedarf beschreiben, nicht Produkte. Halten Sie fest, was im Alltag nicht mehr geht („Einstieg in die Wanne unmöglich, Sturzgefahr“). Das ist für die Kasse die entscheidende Begründung.
  2. Kostenvoranschlag einholen – ein Angebot genügt in der Regel, zwei sind besser.
  3. Antrag formlos bei der Pflegekasse stellen (die sitzt bei Ihrer Krankenkasse), mit Bedarfsbeschreibung, Kostenvoranschlag und – bei Miete – der Zustimmung des Vermieters. Ein Satz genügt: „Ich beantrage einen Zuschuss zu wohnumfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI.“
  4. Bewilligung abwarten. Beginnen Sie erst danach mit dem Umbau. Wer vorher startet, verliert den Anspruch – das ist der häufigste Fehler.
  5. Rechnung einreichen und Zahlungsnachweis aufbewahren.
  6. Bei Ablehnung: Widerspruch innerhalb eines Monats, schriftlich und begründet – am besten mit einer Stellungnahme des Pflegedienstes oder der Wohnberatung.
  7. Änderungen später erneut melden: Verschlechtert sich die Situation, ist ein neuer Zuschuss für eine neue Maßnahme möglich.

Wo gibt es Hilfe?

  • Pflegestützpunkte beraten kostenlos zum Antrag und schauen mit Ihnen die Wohnung durch. In Berlin gibt es 36 Standorte, in Brandenburg regionale Pflegestützpunkte. Beratungsstelle finden.
  • Spezialisierte Wohnberatung: Mehrere Berliner Bezirke bieten Wohnungsanpassungsberatung an; auch der Sozialverband VdK Berlin-Brandenburg unterhält eine kostenlose Beratungsstelle für technische Hilfen und Wohnraumanpassung. Im Verzeichnis finden Sie diese Stellen unter dem Angebotstyp „Wohnraumanpassung & Hilfsmittel“: zu den Adressen.
  • Vorführungen und Infoveranstaltungen zu Hilfsmitteln und barrierefreiem Umbau: Termine ansehen.

Alle Geldbeträge: Stand 30.07.2026. Rechtsgrundlage: § 40 Abs. 4 SGB XI; Zuschusshöhe 4.180 € seit 1.1.2025, für 2026 unverändert.

  • Stand: 30.07.2026
  • Stellen Sie den Antrag vor dem Umbau – nachträglich zahlt die Pflegekasse nicht. Kostenlose Hilfe beim Antrag und bei der Planung bekommen Sie hier: Wohnberatung oder Pflegestützpunkt finden.