Pflegegrade 1 bis 5 verstehen
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Der Pflegegrad zeigt, wie selbstständig ein Mensch im Alltag noch ist. Es gibt fünf Pflegegrade: Pflegegrad 1 steht für eine geringe Beeinträchtigung, Pflegegrad 5 für die schwerste. Je höher der Pflegegrad, desto mehr Leistungen zahlt die Pflegekasse.
Details
Seit 2017 zählt nicht mehr der Zeitaufwand der Pflege, sondern die Selbstständigkeit. Der Medizinische Dienst vergibt bei der Begutachtung Punkte in sechs Lebensbereichen (Modulen) und rechnet sie zu einem Gesamtwert zwischen 0 und 100 zusammen. Wie das im Einzelnen abläuft, lesen Sie unter Der MD-Hausbesuch.
Welche Punktzahl zu welchem Pflegegrad führt
- Pflegegrad 1 – ab 12,5 bis unter 27 Punkte: geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
- Pflegegrad 2 – ab 27 bis unter 47,5 Punkte: erhebliche Beeinträchtigung
- Pflegegrad 3 – ab 47,5 bis unter 70 Punkte: schwere Beeinträchtigung
- Pflegegrad 4 – ab 70 bis unter 90 Punkte: schwerste Beeinträchtigung
- Pflegegrad 5 – ab 90 bis 100 Punkte: schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (Härtefall)
Was es bei welchem Pflegegrad gibt
Die folgenden Beträge gelten bundesweit und haben den Stand Juli 2026. Sie wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 erhöht; die nächste reguläre Anpassung ist frühestens für 2028 vorgesehen.
Pflegegrad 1
- kein Pflegegeld und keine Pflegesachleistung
- Entlastungsbetrag 131 Euro monatlich für Alltagshilfen, Betreuungsangebote und hauswirtschaftliche Unterstützung
- Pflegehilfsmittel zum Verbrauch bis 42 Euro monatlich (zum Beispiel Handschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen)
- Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis 4.180 Euro je Maßnahme
- Zuschuss zum Hausnotruf, kostenlose Pflegeberatung und kostenlose Pflegekurse für Angehörige
Pflegegrade 2 bis 5: Pflegegeld und Pflegesachleistung
Pflegegeld erhalten Sie, wenn die Pflege privat organisiert wird – etwa durch Angehörige. Die Pflegesachleistung rechnet ein ambulanter Pflegedienst direkt mit der Kasse ab. Beides lässt sich anteilig kombinieren (Kombinationsleistung).
- Pflegegrad 2: 347 Euro Pflegegeld oder 796 Euro Pflegesachleistung monatlich
- Pflegegrad 3: 599 Euro Pflegegeld oder 1.497 Euro Pflegesachleistung monatlich
- Pflegegrad 4: 800 Euro Pflegegeld oder 1.859 Euro Pflegesachleistung monatlich
- Pflegegrad 5: 990 Euro Pflegegeld oder 2.299 Euro Pflegesachleistung monatlich
Leistungen, die ab Pflegegrad 2 zusätzlich dazukommen
- Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro pro Kalenderjahr, seit dem 1. Juli 2025 flexibel für beide Leistungen einsetzbar. Die frühere Vorpflegezeit von sechs Monaten ist entfallen, Verhinderungspflege ist bis zu acht Wochen im Jahr möglich.
- Tages- und Nachtpflege (teilstationäre Pflege) mit einem eigenen Budget je Pflegegrad, zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistung
- Vollstationäre Pflege: je nach Pflegegrad 805 Euro (PG 2), 1.319 Euro (PG 3), 1.855 Euro (PG 4) oder 2.096 Euro (PG 5) monatlich. Dazu kommt der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI zum pflegebedingten Eigenanteil: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent ab dem 13. Monat, 50 Prozent ab dem 25. Monat und 75 Prozent ab dem 37. Monat im Heim.
- Wohngruppenzuschlag für ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften
- Verpflichtender Beratungsbesuch bei Pflegegeldbezug (§ 37 Abs. 3 SGB XI): bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich – kostenlos und zugleich eine gute Gelegenheit für Fragen.
- Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassung wie bei Pflegegrad 1 – die Beträge gelten für alle Pflegegrade gleich.
Der häufigste ungenutzte Anspruch
Der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich wird in Berlin nur von rund 64 Prozent der Berechtigten abgerufen (Landespflegeplan Berlin 2025, S. 70). Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort: Sie können sie ansammeln und bis zum 30. Juni des Folgejahres einsetzen. Damit lassen sich Alltagsbegleitung, Betreuungsgruppen, Haushaltshilfe oder in Berlin auch anerkannte Nachbarschaftshilfe finanzieren.
Der Pflegegrad ist nicht für immer festgelegt
Verschlechtert sich der Zustand dauerhaft, können Sie jederzeit eine Höherstufung beantragen – das ist ein neuer Antrag mit neuer Begutachtung. Auch eine Herabstufung ist möglich, wenn sich die Selbstständigkeit wieder verbessert. Für Kinder gelten eigene Begutachtungsregeln, weil ihr Hilfebedarf mit dem altersüblichen Bedarf verglichen wird.
Was tun?
- Bescheid und Gutachten prüfen. Fordern Sie das vollständige Gutachten an und vergleichen Sie die dortigen Angaben mit Ihrem Alltag. Passt das Ergebnis nicht, haben Sie einen Monat Zeit für einen Widerspruch (Kategorie Pflegegrad & Anträge).
- Entscheiden: Pflegegeld, Sachleistung oder Kombination? Rechnen Sie beide Wege durch, bevor Sie sich festlegen; die Entscheidung ist änderbar.
- Entlastungsbetrag aktivieren. Suchen Sie ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag, lassen Sie sich Rechnungen ausstellen und reichen Sie diese bei der Pflegekasse ein.
- Pflegehilfsmittel beantragen. Die Monatspauschale von 42 Euro läuft über einen formlosen Antrag bei der Pflegekasse oder direkt über einen Anbieter, der mit der Kasse abrechnet.
- Wohnung anpassen. Lassen Sie sich vor dem Umbau beraten und stellen Sie den Antrag vor Beginn der Arbeiten – sonst entfällt der Zuschuss.
- Entlastung fest einplanen. Buchen Sie Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege früh, gerade in Berlin und Brandenburg sind Kurzzeitpflegeplätze knapp (in Berlin nur 17 Einrichtungen mit 274 Plätzen, Landespflegeplan 2025, S. 81).
- Bei Verschlechterung Höherstufung beantragen – wieder formlos, wieder mit Pflegetagebuch als Vorbereitung.
Wo gibt es Hilfe?
- Pflegestützpunkte rechnen kostenlos und neutral mit Ihnen durch, welche Kombination von Leistungen für Ihre Situation am meisten bringt: Adressen, Filter „Beratungsstelle / Pflegestützpunkt“.
- Pflegedienste, Tagespflege, Kurzzeitpflege und Alltagshilfen in Ihrem Bezirk oder Landkreis finden Sie ebenfalls unter Adressen.
- Kostenlose Pflegekurse nach § 45 SGB XI und Infoveranstaltungen zu Leistungen und Anträgen: Veranstaltungen.
- Fachbegriffe nachschlagen: Pflege-Glossar A–Z.
Alle Leistungsbeträge: Stand Juli 2026 (SGB XI). Regionale Zahlen: Landespflegeplan Berlin 2025.
- Stand: 30.07.2026
Ihr nächster Schritt: Prüfen Sie im Bescheid, welchen Pflegegrad Sie haben – und rufen Sie danach alle Leistungen ab, die dazugehören. Was Ihnen konkret zusteht, rechnet ein Pflegestützpunkt kostenlos mit Ihnen durch: Pflegestützpunkt finden.