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Wissen

Pflege-Glossar A–Z: 30 Begriffe kurz erklärt

  • Lesedauer: 9 Min.

In der Pflege gibt es viele Fachwörter. Hier erklären wir 30 wichtige Begriffe in einfachen Worten. Suchen Sie den Begriff in der Liste – oder tippen Sie ihn oben in das Suchfeld der Seite.

Details

Briefe von Pflegekassen, Ämtern und Pflegediensten stecken voller Begriffe, die im Alltag niemand benutzt. Wer sie kennt, kann Bescheide prüfen, gezielt nachfragen und Leistungen abrufen, die sonst ungenutzt bleiben. Die folgenden Erklärungen sind bewusst kurz gehalten; die genannten Geldbeträge haben den Stand Juli 2026.

A – B

  • Ambulanter Pflegedienst – Ein Unternehmen, dessen Pflegekräfte zu Ihnen nach Hause kommen. Der Dienst rechnet als Pflegesachleistung direkt mit der Pflegekasse ab; medizinische Leistungen wie Verbände oder Spritzen laufen über die Krankenkasse.
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI) – Vom Land anerkannte Hilfen wie Betreuungsgruppen, Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder Nachbarschaftshilfe. Nur solche anerkannten Angebote dürfen über den Entlastungsbetrag bezahlt werden. In Berlin gab es zuletzt 220 anerkannte Angebote mit 30.217 Nutzenden (Landespflegeplan Berlin 2025, S. 71–72).
  • Begutachtung (NBA) – Der Hausbesuch des Medizinischen Dienstes, bei dem in sechs Modulen 0 bis 100 Punkte vergeben werden. Daraus ergibt sich der Pflegegrad. Bewertet wird die Selbstständigkeit, nicht die Diagnose.
  • Beratungseinsatz (§ 37 Abs. 3 SGB XI) – Pflichtberatung zu Hause für alle, die Pflegegeld beziehen: bei Pflegegrad 2 und 3 halbjährlich, bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich. Kostenlos; wird der Termin versäumt, kann die Kasse das Pflegegeld kürzen.
  • Betreutes Wohnen – Eigene Wohnung mit Grundservice wie Hausnotruf und Ansprechperson. Pflege wird zusätzlich eingekauft. Achten Sie darauf, welche Leistungen im Pauschalpreis stecken – „betreut“ ist kein geschützter Begriff.

D – H

  • Demenz – Sammelbegriff für Erkrankungen, bei denen Gedächtnis, Orientierung und Urteilsvermögen dauerhaft nachlassen; die häufigste Form ist die Alzheimer-Erkrankung. Demenz führt oft zu einem Pflegegrad, auch wenn körperlich noch vieles allein geht.
  • Eigenanteil und Leistungszuschlag – Im Pflegeheim zahlt die Pflegekasse einen festen Betrag, den Rest tragen die Bewohnerinnen und Bewohner selbst (einrichtungseinheitlicher Eigenanteil plus Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten). Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI senkt den pflegebedingten Eigenanteil mit der Wohndauer: 15 Prozent im ersten Jahr, 30 Prozent ab dem 13. Monat, 50 Prozent ab dem 25. Monat, 75 Prozent ab dem 37. Monat.
  • Entlastungsbetrag – 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade 1 bis 5, zweckgebunden für anerkannte Alltagsangebote. Nicht genutzte Beträge können angespart und bis zum 30. Juni des Folgejahres verwendet werden. Sie werden nicht ausgezahlt, sondern gegen Rechnung erstattet.
  • Gemeinsamer Jahresbetrag (Entlastungsbudget) – Seit dem 1. Juli 2025 ein gemeinsamer Topf von 3.539 Euro pro Kalenderjahr für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2, frei auf beide Leistungen aufteilbar.
  • Grundpflege und Behandlungspflege – Grundpflege ist die Hilfe bei Körperpflege, Ernährung und Bewegung (Pflegeversicherung, SGB XI). Behandlungspflege sind ärztlich verordnete Leistungen wie Medikamentengabe, Injektionen oder Wundversorgung (Krankenversicherung, SGB V) – sie werden unabhängig vom Pflegegrad bezahlt.
  • Hilfe zur Pflege – Leistung des Sozialamts nach SGB XII, wenn Einkommen und Vermögen für die Pflegekosten nicht ausreichen. Wichtig, weil die Pflegeversicherung nur ein Teilkostenschutz ist und nie alle Kosten deckt.
  • Hospiz- und Palliativversorgung – Begleitung schwerstkranker und sterbender Menschen mit dem Ziel, Beschwerden zu lindern und Lebensqualität zu erhalten. Möglich zu Hause (spezialisierte ambulante Palliativversorgung, ambulante Hospizdienste), im stationären Hospiz oder auf einer Palliativstation. Ambulante Hospizbegleitung ist für Betroffene kostenfrei.

K – N

  • Kombinationsleistung – Die Mischung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung. Wird zum Beispiel die Hälfte des Sachleistungsbudgets durch einen Pflegedienst genutzt, gibt es die andere Hälfte des Pflegegeldes ausgezahlt.
  • Kurzzeitpflege – Vorübergehende vollstationäre Pflege, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflege zu Hause kurzfristig nicht möglich ist. Finanziert aus dem gemeinsamen Jahresbetrag. In Berlin ist das Angebot knapp: nur 17 Einrichtungen mit 274 Plätzen (Landespflegeplan 2025, S. 81) – früh anfragen.
  • Medizinischer Dienst (MD) – Der unabhängige Dienst, der im Auftrag der Pflegekasse begutachtet. Für privat Versicherte übernimmt das Medicproof. Der MD entscheidet nicht selbst über den Pflegegrad, sondern empfiehlt ihn; entscheiden muss die Pflegekasse.
  • Nachbarschaftshilfe – In Berlin können Privatpersonen nach einer kurzen Schulung als Nachbarschaftshelfende anerkannt werden (§ 5a PuVO) und Einkäufe, Begleitung oder Betreuung übernehmen. Bezahlt wird über den Entlastungsbetrag. 2021 bis 2023 wurden erst 2.390 Personen geschult (Landespflegeplan 2025, S. 72) – hier fehlt es an Helfenden.

P

  • Patientenverfügung – Schriftliche Festlegung, welche medizinischen Behandlungen Sie wünschen oder ablehnen, falls Sie sich selbst nicht mehr äußern können. Sie wirkt nur, wenn sie konkret formuliert ist – und nur, wenn sie im Ernstfall auffindbar ist.
  • Pflegeberatung (§ 7a SGB XI) – Ihr Rechtsanspruch auf eine persönliche Beraterin oder einen Berater der Pflegekasse, die einen Versorgungsplan erstellen und dessen Umsetzung begleiten. Kostenlos, auf Wunsch auch zu Hause.
  • Pflegegeld – Geldleistung ab Pflegegrad 2, wenn die Pflege privat organisiert wird, zum Beispiel durch Angehörige: 347 Euro (PG 2), 599 Euro (PG 3), 800 Euro (PG 4) und 990 Euro (PG 5) monatlich. Die Auszahlung erfolgt an die pflegebedürftige Person, die frei darüber verfügt.
  • Pflegegrad – Die Einstufung von 1 bis 5, die den Umfang der Leistungen bestimmt. Grundlage sind die Punkte aus der Begutachtung: ab 12,5 (PG 1), 27 (PG 2), 47,5 (PG 3), 70 (PG 4) und 90 Punkten (PG 5).
  • Pflegehilfsmittel – Zum Verbrauch bestimmte Produkte wie Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen: bis 42 Euro monatlich ab Pflegegrad 1. Technische Hilfsmittel wie Pflegebett oder Rollstuhl werden gesondert beantragt, oft leihweise.
  • Pflegesachleistung – Das monatliche Budget für einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst: 796 Euro (PG 2), 1.497 Euro (PG 3), 1.859 Euro (PG 4) und 2.299 Euro (PG 5). Der Dienst rechnet direkt mit der Pflegekasse ab.
  • Pflegestützpunkt – Kostenlose, neutrale Beratungsstelle nach § 7c SGB XI, getragen von Kassen und Land beziehungsweise Bezirk. In Berlin gibt es 36 Stützpunkte, in Brandenburg mindestens einen je Landkreis und kreisfreier Stadt. Beratung ohne Pflegegrad und ohne Anmeldung möglich.
  • Pflegezeit und Familienpflegezeit – Rechtliche Freistellungen für Berufstätige: bis zu sechs Monate vollständig oder teilweise (Pflegezeit) beziehungsweise bis zu 24 Monate mit mindestens 15 Wochenstunden (Familienpflegezeit), abgesichert durch ein zinsloses Darlehen. Dazu kommt die kurzzeitige Arbeitsverhinderung von bis zu zehn Arbeitstagen mit Pflegeunterstützungsgeld.
  • Pflege-Wohngemeinschaft (Pflege-WG) – Kleine Wohngemeinschaft, in der mehrere pflegebedürftige Menschen zusammenleben und sich Betreuung teilen. Man unterscheidet selbstverantwortete WGs (die Bewohnerschaft bestimmt) und anbieterverantwortete WGs. Berlin hat bundesweit die höchste Dichte: 773 WGs mit rund 6.081 Plätzen (Landespflegeplan 2025, S. 82–83). Zusätzlich gibt es einen Wohngruppenzuschlag.

T – W

  • Tages- und Nachtpflege – Teilstationäre Betreuung für einzelne Stunden am Tag oder in der Nacht, inklusive Fahrdienst. Sie kommt zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistung. Nachtpflege ist in Berlin extrem selten: berlinweit nur eine Einrichtung mit acht Plätzen (Landespflegeplan 2025, S. 79).
  • Verhinderungspflege – Ersatzpflege, wenn die private Pflegeperson krank ist, Urlaub macht oder eine Pause braucht: bis zu acht Wochen im Kalenderjahr ab Pflegegrad 2, finanziert aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von 3.539 Euro. Die früher nötige Vorpflegezeit von sechs Monaten ist seit dem 1. Juli 2025 entfallen.
  • Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung – Mit der Vorsorgevollmacht bestimmen Sie selbst, wer für Sie entscheiden darf, wenn Sie es nicht mehr können. Ohne sie kann das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung einrichten – auch Ehepartner und Kinder sind nicht automatisch entscheidungsbefugt. Die Betreuungsverfügung schlägt dem Gericht eine Wunschperson vor.
  • Widerspruch – Ihr Rechtsmittel gegen einen Bescheid der Pflegekasse, zum Beispiel gegen einen zu niedrigen Pflegegrad. Frist: ein Monat ab Zugang. Der Widerspruch kann zunächst formlos eingelegt und die Begründung nachgereicht werden – er ist kostenlos.
  • Wohnumfeldverbessernde Maßnahme – Zuschuss der Pflegekasse von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme für Umbauten wie bodengleiche Dusche, Rampe, Haltegriffe oder Türverbreiterung. Wichtig: erst beantragen, dann umbauen.

Was tun?

  1. Unbekannte Wörter markieren. Gehen Sie Ihre Bescheide und Briefe mit einem Marker durch und schlagen Sie die Begriffe hier nach.
  2. Eine Fragenliste anlegen. Notieren Sie zu jedem unklaren Begriff, was Sie konkret wissen möchten – das spart im Beratungsgespräch viel Zeit.
  3. Nach einfacher Erklärung fragen. Sie dürfen jederzeit sagen: „Bitte erklären Sie mir das noch einmal in einfachen Worten.“ Beratungsstellen sind darauf eingestellt.
  4. Begriffe im Antrag richtig verwenden. Wer „Verhinderungspflege“ statt „Urlaubsvertretung“ schreibt, bekommt schneller die passende Antwort.
  5. Fehlt ein Begriff? Schreiben Sie uns an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. – wir ergänzen das Glossar laufend.

Wo gibt es Hilfe?

Alle Geldbeträge: Stand Juli 2026 (SGB XI). Regionale Zahlen: Landespflegeplan Berlin 2025.

  • Stand: 30.07.2026
  • Ihr nächster Schritt: Markieren Sie in Ihrem letzten Brief von der Pflegekasse alle Wörter, die Sie nicht verstehen, und schlagen Sie sie hier nach. Was danach offenbleibt, klärt ein kostenloses Gespräch im Pflegestützpunkt.