Pflegezeit und Familienpflegezeit: Auszeit vom Beruf
- Lesedauer: 8 Min.
Wenn Sie eine nahestehende Person pflegen, dürfen Sie sich von der Arbeit freistellen lassen. Es gibt drei Wege: bis zu 10 Tage sofort im Notfall, bis zu 6 Monate Pflegezeit und bis zu 24 Monate Familienpflegezeit in Teilzeit. Die Freistellung selbst ist unbezahlt – aber für die ersten 10 Tage gibt es Lohnersatz von der Pflegekasse und für die längeren Auszeiten ein zinsloses Darlehen vom Staat.
Details
Pflege trifft fast immer Menschen mitten im Berufsleben. In Berlin pflegen rund 282.000 Menschen Angehörige, und 76 Prozent der Pflegenden im erwerbsfähigen Alter sind berufstätig (Landespflegeplan Berlin 2025). Damit Sie Beruf und Pflege nicht gegeneinander ausspielen müssen, gibt es zwei Gesetze: das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) und das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG). Beide gelten bundesweit, also in Berlin und in Brandenburg gleichermaßen.
1. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: 10 Tage sofort
- Bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person (§ 2 PflegeZG).
- Gilt in jedem Betrieb, unabhängig von der Größe, und ohne Ankündigungsfrist. Sie melden sich beim Arbeitgeber, sobald Sie können, und reichen eine ärztliche Bescheinigung nach.
- Zweck: eine akut aufgetretene Pflegesituation organisieren – Klinikentlassung, erste Versorgung, Behördengänge, Pflegedienst suchen.
- Von der Pflegekasse der pflegebedürftigen Person gibt es dafür Pflegeunterstützungsgeld: 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, höchstens rund 136 Euro pro Tag (Stand: 2026). Den Antrag müssen Sie unverzüglich stellen – warten Sie damit nicht bis zum Monatsende.
- Ein Pflegegrad muss noch nicht vorliegen; es genügt, dass die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich besteht.
2. Pflegezeit: bis zu 6 Monate
- Vollständige oder teilweise Freistellung für bis zu 6 Monate (§ 3 PflegeZG), um eine nahestehende Person zu Hause zu pflegen.
- Nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten.
- Ankündigung 10 Arbeitstage vor Beginn in Textform (E-Mail genügt) mit Angabe von Dauer und Umfang. Es muss mindestens Pflegegrad 1 vorliegen; die Pflegekasse stellt eine Bescheinigung aus.
- Sonderfall letzte Lebensphase: Zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase gibt es bis zu 3 Monate Freistellung – und zwar auch dann, wenn die Person nicht zu Hause, sondern im Hospiz oder im Pflegeheim lebt (§ 3 Abs. 6 PflegeZG).
- Sonderfall Kinder: Für die Betreuung eines pflegebedürftigen minderjährigen Kindes gibt es bis zu 6 Monate Freistellung, ebenfalls auch außerhalb der eigenen Wohnung, etwa bei einem Klinikaufenthalt.
3. Familienpflegezeit: bis zu 24 Monate in Teilzeit
- Teilweise Freistellung für bis zu 24 Monate (§ 2 FPfZG). Sie müssen mindestens 15 Wochenstunden weiterarbeiten – im Durchschnitt eines Jahres.
- Nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten.
- Ankündigung 8 Wochen vor Beginn in Textform.
- Pflegezeit und Familienpflegezeit lassen sich kombinieren, müssen dann aber unmittelbar aneinander anschließen. Die Gesamtdauer aller Freistellungen beträgt höchstens 24 Monate je pflegebedürftiger Person.
Wer gilt als naher Angehöriger?
Der Kreis ist bewusst weit gefasst: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner, Partnerinnen und Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, eigene Kinder, Adoptiv-, Pflege- und Stiefkinder, Schwiegerkinder sowie Enkelkinder. Sie müssen nicht im selben Haushalt leben.
Geld: Darlehen statt Lohn
Pflegezeit und Familienpflegezeit sind unbezahlt. Zum Ausgleich können Sie beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) ein zinsloses Darlehen beantragen. Es deckt etwa die Hälfte des wegfallenden Nettoentgelts, wird monatlich ausgezahlt und wird in der Regel innerhalb von 48 Monaten nach Beginn der Freistellung in Raten zurückgezahlt. In Härtefällen kann die Rückzahlung gestundet werden.
Hinweis zum viel diskutierten „Familienpflegegeld“: Ein Lohnersatz nach dem Vorbild des Elterngeldes ist bisher nicht beschlossen. Im Koalitionsvertrag steht nur ein Prüfauftrag; ein Gesetzentwurf liegt zum Stand Juli 2026 nicht vor. Planen Sie also mit der geltenden Rechtslage.
Kündigungsschutz und Sozialversicherung
- Ab der Ankündigung (frühestens 12 Wochen vor Beginn) bis zum Ende der Freistellung dürfen Sie nicht gekündigt werden.
- Wenn Sie mindestens 10 Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen pflegen und daneben nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind, zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für Sie. Außerdem sind Sie bei der Pflege unfallversichert.
- Bei vollständiger Freistellung gibt es auf Antrag Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung.
- Nach einer Freistellung besteht Anspruch auf Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit.
Was tun?
- Sofort Luft verschaffen. Melden Sie sich beim Arbeitgeber und nehmen Sie die bis zu 10 Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung in Anspruch. Eine ärztliche Bescheinigung über die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit reichen Sie nach.
- Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Zuständig ist die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, nicht Ihre eigene. Antrag unverzüglich stellen, Formular gibt es online oder telefonisch.
- Pflegegrad beantragen. Ohne Pflegegrad gibt es keine Pflegezeit und keine Leistungen. Wie das geht, steht unter Pflegegrad beantragen Schritt für Schritt.
- Erst beraten lassen, dann verhandeln. Klären Sie vorab, welches Modell zu Ihrer Betriebsgröße, Ihrem Einkommen und Ihrer Pflegesituation passt – siehe Beratung für Berufstätige.
- Rechnen. Stellen Sie Einnahmen und Ausgaben für die Zeit der Freistellung gegenüber: Pflegegeld, Entlastungsbetrag, Darlehen, laufende Kosten. Oft ist eine Teilzeitlösung tragfähiger als der komplette Ausstieg.
- Fristgerecht ankündigen. Pflegezeit: 10 Arbeitstage vorher. Familienpflegezeit: 8 Wochen vorher. Immer in Textform, mit Beginn, Ende und gewünschtem Stundenumfang – und heben Sie eine Kopie auf.
- Darlehen beantragen. Der Antrag beim BAFzA sollte vor Beginn der Freistellung gestellt werden, damit das Geld pünktlich fließt.
- Rentenbeiträge sichern. Die Pflegekasse schickt Ihnen einen Fragebogen zur Pflegeperson. Füllen Sie ihn aus – sonst verschenken Sie Rentenpunkte.
- Entlastung parallel aufbauen. Verhinderungspflege, Tagespflege oder ein Pflegedienst können die Freistellung verkürzen oder ganz ersetzen. Siehe Leistungen.
Wo gibt es Hilfe?
- KOBRA – Fachstelle Vereinbarkeit Beruf, Familie und Pflege (Berlin): kostenlose Beratung für Beschäftigte und für Betriebe, telefonisch oder mit Termin. Mehr dazu unter Beratung für Berufstätige.
- Pflegestützpunkte: 36 in Berlin, 19 in Brandenburg (mit Außenstellen). Kostenlos, trägerneutral, auf Wunsch zu Hause. Pflegestützpunkt in Ihrem Bezirk oder Landkreis finden.
- Pflegetelefon des Bundesfamilienministeriums: 030 20179131, montags bis donnerstags – speziell für Fragen zu Freistellung und Darlehen.
- Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA): Antragsformulare und Darlehensrechner für die Familienpflegezeit.
- Pflegekurse für Angehörige nach § 45 SGB XI sind kostenlos und finden oft abends oder online statt. Termine unter Veranstaltungen.
- Im Betrieb: Betriebs- oder Personalrat, Gleichstellungsbeauftragte, betriebliches Gesundheitsmanagement – viele Arbeitgeber haben eigene Regelungen, die über das Gesetz hinausgehen.
Stand: Juli 2026. Rechtliche Grundlagen: Pflegezeitgesetz (PflegeZG), Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), §§ 44a, 45 SGB XI. Angaben zur Versorgungslage: Landespflegeplan Berlin 2025 (S. 62, 64, 67).
- Stand: 30.07.2026
Ihr nächster Schritt: Lassen Sie sich beraten, bevor Sie mit Ihrem Arbeitgeber sprechen – kostenlos bei KOBRA (Berlin) oder im Pflegestützpunkt. Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden.