Pflegegeld: Höhe, Voraussetzungen und Auszahlung
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Pflegegeld ist Geld, das die Pflegekasse jeden Monat überweist, wenn Sie zu Hause von Angehörigen, Freundinnen, Freunden oder Nachbarn gepflegt werden. Es gibt Pflegegeld ab Pflegegrad 2 – je nach Pflegegrad zwischen 347 und 990 Euro im Monat (Stand: Juli 2026). Sie dürfen selbst entscheiden, wofür Sie das Geld einsetzen: zum Beispiel als Anerkennung für die Pflegeperson, für Fahrtkosten oder für Hilfe im Haushalt.
Details
Das Pflegegeld nach § 37 SGB XI ist die Leistung für die Pflege durch Privatpersonen. Es wird nicht abgerechnet und nicht nachgewiesen – die Pflegekasse zahlt einen festen Monatsbetrag an die pflegebedürftige Person, die ihn frei verwenden darf. In Berlin werden 87 Prozent der pflegebedürftigen Menschen zu Hause versorgt, 54 Prozent ausschließlich von Angehörigen (Landespflegeplan Berlin 2025). Das Pflegegeld ist damit die wichtigste Leistung für Pflegehaushalte in Berlin und Brandenburg.
Wie hoch ist das Pflegegeld?
- Pflegegrad 1: kein Pflegegeld – stattdessen 131 Euro Entlastungsbetrag im Monat
- Pflegegrad 2: 347 Euro im Monat
- Pflegegrad 3: 599 Euro im Monat
- Pflegegrad 4: 800 Euro im Monat
- Pflegegrad 5: 990 Euro im Monat
Stand: Juli 2026 (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Übersicht der Leistungsbeträge 2026). Die Beträge wurden zuletzt zum 1. Januar 2025 erhöht. Eine weitere reguläre Anpassung ist derzeit für den 1. Januar 2028 vorgesehen.
Wer bekommt Pflegegeld?
- Sie haben mindestens Pflegegrad 2.
- Sie werden zu Hause versorgt – nicht in einem Pflegeheim.
- Die Pflege übernehmen Privatpersonen: Angehörige, Nachbarinnen und Nachbarn, Freundinnen und Freunde, Ehrenamtliche. Sie müssen nicht im selben Haushalt leben.
- Die Pflege ist „in geeigneter Weise sichergestellt“. Das prüft die Pflegekasse über den Beratungsbesuch (siehe unten).
Auszahlung, Steuern, Anrechnung
- Die Pflegekasse zahlt monatlich im Voraus auf das Konto der pflegebedürftigen Person. Wer das Geld weitergibt, entscheidet die Familie selbst.
- Gezahlt wird ab dem Monat, in dem der Antrag auf Pflegegrad gestellt wurde – auch wenn die Begutachtung später stattfindet. Ein früher Antrag lohnt sich deshalb.
- Für die pflegebedürftige Person ist das Pflegegeld steuerfrei. Geben Sie es an eine pflegende Person weiter, die Ihnen nahesteht, bleibt es auch bei ihr in der Regel steuerfrei (§ 3 Nr. 36 EStG).
- Im ersten vollen Kalendermonat eines Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalts läuft das Pflegegeld weiter, danach ruht es.
- Während Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen im Jahr zur Hälfte weitergezahlt; der erste und der letzte Tag werden voll gezahlt.
Der Beratungsbesuch ist Pflicht – und hilfreich
Wer Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz nach § 37 Abs. 3 SGB XI nachweisen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 einheitlich ein halbjährlicher Rhythmus (vorher bei Pflegegrad 4 und 5 vierteljährlich). Bei Pflegegrad 4 und 5 dürfen Sie zusätzliche Beratungen freiwillig abrufen. Die Beratung ist für Sie kostenlos; sie wird von einem Pflegedienst, einer anerkannten Beratungsstelle oder einer Pflegeberaterin durchgeführt. Jede zweite Beratung darf per Videokonferenz stattfinden.
Wird der Nachweis nicht erbracht, darf die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder einstellen. Sehen Sie den Termin trotzdem nicht als Kontrolle: Er ist der beste Anlass, Ihre Versorgung zu überprüfen – viele Familien erfahren dort zum ersten Mal von Entlastungsangeboten, die ihnen längst zustehen.
Pflegegeld ist selten alles, was Ihnen zusteht
Das Pflegegeld lässt sich mit fast allen anderen Leistungen kombinieren:
- Pflegesachleistung und Kombinationsleistung – Pflegedienst und Pflegegeld anteilig nebeneinander
- Entlastungsbetrag – 131 Euro im Monat zusätzlich, in jedem Pflegegrad
- Verhinderungs- und Kurzzeitpflege – 3.539 Euro im Jahr für Auszeiten
- Pflegehilfsmittel – 42 Euro im Monat für Verbrauchsprodukte, Zuschüsse für Umbauten
- Tages- und Nachtpflege, die zusätzlich zum Pflegegeld gezahlt wird
Wer mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt und nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist, erwirbt über die Pflegekasse außerdem Rentenansprüche und ist unfallversichert. Mehr dazu im Bereich Pflege & Beruf.
Was tun?
- Pflegegrad beantragen. Ohne Pflegegrad kein Pflegegeld. Rufen Sie bei der Pflegekasse an – das ist die Kasse, bei der die Krankenversicherung besteht. Wie das geht, steht unter Pflegegrad & Anträge.
- Leistungsart wählen. Teilen Sie der Pflegekasse schriftlich mit, dass Sie Pflegegeld möchten. Sie können sich später jederzeit umentscheiden.
- Kontoverbindung angeben und ersten Bescheid prüfen. Kontrollieren Sie Pflegegrad, Betrag und Beginn der Zahlung. Bei Fehlern haben Sie einen Monat Zeit für einen Widerspruch.
- Beratungsbesuch terminieren. Tragen Sie sich die Halbjahres-Termine in den Kalender ein und wählen Sie einen Dienst, der Ihnen sympathisch ist – Sie dürfen frei wählen.
- Rechnen Sie nach, ob eine Kombination günstiger ist. Wenn regelmäßig ein Pflegedienst kommt, kann die Kombinationsleistung deutlich mehr Geld bringen.
- Zusatzleistungen abrufen. Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Verhinderungspflege müssen Sie gesondert nutzen – sie werden nicht automatisch ausgezahlt.
Wo gibt es Hilfe?
Sie müssen das nicht allein sortieren. Die Beratung ist kostenlos, unabhängig und für alle offen:
- Pflegestützpunkte: In Berlin gibt es 36 Pflegestützpunkte, in Brandenburg 19 Pflegestützpunkte mit 27 Außenstellen. Sie beraten kostenlos, trägerneutral und auf Wunsch auch bei Ihnen zu Hause. Stützpunkt in Ihrem Bezirk oder Landkreis finden.
- Pflegeberatung Ihrer Pflegekasse nach § 7a SGB XI – auch telefonisch, auf Wunsch mit schriftlichem Versorgungsplan.
- Kostenlose Pflegekurse für Angehörige (§ 45 SGB XI): praktische Handgriffe, Rechtliches, Austausch. Termine in Berlin und Brandenburg finden Sie unter Veranstaltungen.
Alle Beträge: Stand Juli 2026. Rechtliche Grundlage: §§ 37, 38 SGB XI. Angaben zur Versorgungslage: Landespflegeplan Berlin 2025.
- Stand: 30.07.2026
Ihr nächster Schritt: Lassen Sie sich kostenlos und unabhängig beraten, welche Leistungsart für Ihre Situation am günstigsten ist. Pflegestützpunkt oder Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden.