Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung: selbst bestimmen
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Wenn Sie selbst nichts mehr entscheiden können, entscheidet nicht automatisch Ihre Familie. Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer für Sie handeln darf; mit einer Patientenverfügung legen Sie fest, welche medizinische Behandlung Sie wollen und welche nicht. Beide Dokumente sind kostenlos möglich, brauchen keinen Anwalt – aber sie müssen sorgfältig formuliert und im Ernstfall auffindbar sein.
Details
Ein Unfall, ein Schlaganfall, eine fortschreitende Demenz: Es gibt viele Situationen, in denen Menschen ihre Angelegenheiten vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr selbst regeln können. Ohne Vorsorge bestellt dann das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung – unter Umständen eine fremde Person. Mit Vorsorgedokumenten behalten Sie die Kontrolle. Der Landespflegeplan Berlin 2025 zählt die Vorsorge für die letzte Lebensphase ausdrücklich zu den Themen, deren Bekanntheit erhöht werden soll.
Die drei Dokumente – und was sie unterscheidet
- Vorsorgevollmacht: Sie bevollmächtigen eine Person Ihres Vertrauens, in Ihrem Namen zu handeln – in Gesundheitsfragen, bei Behörden, gegenüber Pflegeeinrichtungen, bei Wohnungs- und Vermögensangelegenheiten. Sie verhindert in der Regel eine gerichtliche Betreuung.
- Betreuungsverfügung: Sie schlagen dem Gericht vor, wer Betreuerin oder Betreuer werden soll, falls doch eine Betreuung nötig wird. Sinnvoll, wenn Sie niemanden haben, dem Sie eine umfassende Vollmacht geben möchten.
- Patientenverfügung (§ 1827 BGB): Sie legen im Voraus fest, ob Sie in bestimmten Situationen in bestimmte Untersuchungen und Behandlungen einwilligen oder sie ablehnen. Ärztinnen und Ärzte sind daran gebunden, wenn die Verfügung auf die konkrete Situation passt.
Das Ehegattennotvertretungsrecht ersetzt keine Vollmacht
Seit 2023 dürfen Ehepartnerinnen und Ehepartner sich in einer akuten Notlage gegenseitig in Gesundheitsangelegenheiten vertreten (§ 1358 BGB). Aber: Das gilt nur für längstens sechs Monate, nur bei Bewusstlosigkeit oder Krankheit, nur für medizinische Fragen – und nicht für Bankgeschäfte, Verträge, Wohnungskündigung oder Heimvertrag. Für nicht verheiratete Paare, Kinder und Geschwister gilt es überhaupt nicht. Eine Vorsorgevollmacht bleibt also unverzichtbar.
Form: worauf es ankommt
- Die Vorsorgevollmacht sollte schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben sein, mit Datum, vollem Namen und Geburtsdatum beider Seiten.
- Sie sollten sie bei der Betreuungsbehörde Ihres Bezirks oder Landkreises öffentlich beglaubigen lassen. Das kostet nur eine geringe Gebühr (derzeit 10 Euro, Stand Juli 2026) und wird von Banken und Behörden meist akzeptiert.
- Eine notarielle Beurkundung ist nötig, wenn es um Immobilien, Grundbuch, Kreditaufnahme oder ein Unternehmen geht – und sie ist immer dann sinnvoll, wenn mit Streit in der Familie zu rechnen ist.
- Für ärztliche Maßnahmen mit Lebensgefahr, den Abbruch lebenserhaltender Behandlung sowie für geschlossene Unterbringung oder freiheitsentziehende Maßnahmen muss die Vollmacht diese Punkte ausdrücklich benennen. Fehlen sie, darf die bevollmächtigte Person dort nicht entscheiden.
- Viele Banken verlangen zusätzlich eine eigene Kontovollmacht auf ihrem Formular. Erledigen Sie das gleich mit.
- Die Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein. Entscheidend ist die Konkretheit: Pauschale Sätze wie „keine lebensverlängernden Maßnahmen“ reichen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht aus. Beschreiben Sie Situationen (z. B. dauerhafte Bewusstlosigkeit, weit fortgeschrittene Demenz mit fehlender Nahrungsaufnahme) und Maßnahmen (künstliche Ernährung, Beatmung, Wiederbelebung, Antibiotika, Dialyse) einzeln.
Auffindbar machen: Register und Aufbewahrung
Das beste Dokument nützt nichts, wenn es niemand findet. Beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Sie Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Patientenverfügung und auch einen Widerspruch gegen das Ehegattennotvertretungsrecht eintragen lassen. Registriert wird nur, dass und wo ein Dokument existiert – der Inhalt bleibt bei Ihnen. Die Eintragung kostet einmalig 20,50 Euro online (zuzüglich einer kleinen Gebühr je weiterer bevollmächtigter Person; Stand Juli 2026). Betreuungsgerichte und – bei Patientenverfügungen – auch Ärztinnen und Ärzte können das Register abfragen.
Zusätzlich gilt: Original an einem bekannten Ort aufbewahren (nicht im Bankschließfach), Kopien an die bevollmächtigte Person und die Hausarztpraxis, eine Hinweiskarte im Portemonnaie mit Fundort und Telefonnummer. Wer eine Notfallmappe führt, legt die Dokumente dort ab.
Aktuell halten
Vorsorgedokumente verfallen nicht, verlieren aber an Überzeugungskraft, wenn sie alt sind. Lesen Sie sie alle ein bis zwei Jahre durch und bestätigen Sie sie mit neuem Datum und Unterschrift. Nach jeder größeren Veränderung – neue Diagnose, Umzug ins Heim, Trennung, Tod der bevollmächtigten Person – gehören sie ohnehin auf den Prüfstand.
Wichtig bei Demenz: Wer eine Vollmacht erteilt, muss geschäftsfähig sein. Nach einer Demenzdiagnose sollten Sie deshalb schnell handeln und sich die Geschäftsfähigkeit im Zweifel ärztlich bestätigen lassen. Mehr unter Demenz.
Was tun?
- Vertrauensperson auswählen und fragen. Sie muss volljährig sein, die Aufgabe wirklich wollen und im Ernstfall erreichbar sein. Benennen Sie möglichst eine Ersatzperson.
- Kostenlose Formulare besorgen. Das Bundesministerium der Justiz stellt Vorlagen und Textbausteine für Vollmacht, Betreuungs- und Patientenverfügung kostenfrei bereit. Sie brauchen kein kostenpflichtiges Angebot aus dem Internet.
- Patientenverfügung im Arztgespräch konkretisieren. Besprechen Sie mit Ihrer Hausarztpraxis, welche Situationen bei Ihren Erkrankungen realistisch sind – und formulieren Sie erst danach.
- Unterschreiben und beglaubigen lassen. Termin bei der Betreuungsbehörde des Bezirks oder Landkreises; bei Immobilien oder erwartetem Streit zur Notarin oder zum Notar.
- Bankvollmacht separat regeln. Am besten persönlich in der Filiale, gemeinsam mit der bevollmächtigten Person.
- Registrieren und verteilen. Eintrag im Zentralen Vorsorgeregister, Kopien an Bevollmächtigte und Hausarztpraxis, Hinweiskarte ins Portemonnaie.
- Für den Notfall ergänzen. Wer akut erkrankt oder sehr alt ist, sollte zusätzlich die Berliner Notfallverfügung mit der Hausarztpraxis ausfüllen – sie wirkt dort, wo der Rettungsdienst in Minuten entscheiden muss.
- Alle ein bis zwei Jahre prüfen und mit neuem Datum bestätigen.
Wo gibt es Hilfe?
- Betreuungsbehörde Ihres Berliner Bezirksamts oder Ihres Brandenburger Landkreises: kostenlose Beratung und öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht.
- Anerkannte Betreuungsvereine: beraten und begleiten kostenlos bei Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung (§ 15 Betreuungsorganisationsgesetz).
- Pflegestützpunkte in Berlin (36) und Brandenburg (19): erste Orientierung, Weiterleitung, auf Wunsch Hausbesuch. Adresse finden.
- Hospizdienste und Palliativberatung beraten ebenfalls zu vorsorgenden Willensbekundungen – siehe Hospiz- und Palliativversorgung.
- Infoabende und Workshops zu Vollmacht und Patientenverfügung finden regelmäßig statt: Veranstaltungen.
- Verbraucherzentrale und Notarkammern bieten kostenpflichtige, aber unabhängige Prüfungen fertiger Entwürfe an.
Stand: Juli 2026. Rechtliche Grundlagen: §§ 1358, 1814 ff., 1820, 1827 BGB; Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG). Gebühren können sich ändern. Dieser Text ersetzt keine Rechtsberatung.
- Stand: 30.07.2026
Ihr nächster Schritt: Vereinbaren Sie ein kostenloses Beratungsgespräch bei der Betreuungsbehörde Ihres Bezirks, einem Betreuungsverein oder im Pflegestützpunkt – dort wird die Vorsorgevollmacht auch gleich beglaubigt. Beratungsstelle finden.