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Wissen

Hilfe zur Pflege: Unterstützung vom Sozialamt, wenn das Geld nicht reicht

  • Lesedauer: 8 Min.

Die Pflegeversicherung zahlt nur einen Teil der Pflegekosten – den Rest tragen Pflegebedürftige selbst. Wenn Rente, Einkommen und Erspartes dafür nicht ausreichen, springt das Sozialamt mit der „Hilfe zur Pflege“ ein. Kinder werden dabei in der Regel erst ab einem Bruttojahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen.

Details

Die soziale Pflegeversicherung ist eine Teilkaskoversicherung: Sie zahlt feste Beträge, keine Vollkosten. Zu Hause bleibt oft ein Rest für Pflegedienst, Hilfsmittel und Betreuung; im Pflegeheim ist die Lücke größer. Der pflegebedingte Eigenanteil in vollstationären Einrichtungen lag bundesweit zuletzt bei durchschnittlich rund 1.685 Euro im Monat (Stand: Januar 2026); hinzu kommen Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und gegebenenfalls Ausbildungsumlage. Für viele Menschen übersteigt das die Rente deutlich.

Für genau diese Lücke gibt es die Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des SGB XII (§§ 61 bis 66a). Sie ist kein Almosen, sondern ein Rechtsanspruch – und wird deutlich seltener beantragt, als es Berechtigte gibt.

Wer Anspruch hat

  • Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5, deren Einkommen und Vermögen die Pflegekosten nicht decken.
  • Auch Menschen ohne Pflegegrad, deren Pflegebedarf voraussichtlich weniger als sechs Monate dauert (etwa nach einem Krankenhausaufenthalt) – die Pflegeversicherung leistet in diesen Fällen nicht.
  • Ebenso Menschen, die nicht in der Pflegeversicherung versichert sind.

Was übernommen wird

  • Zu Hause: die Differenz zwischen der Pflegesachleistung (796 bis 2.299 Euro im Monat je nach Pflegegrad, Stand: Juli 2026) und den tatsächlichen Kosten des Pflegedienstes; häusliche Pflegehilfe, Betreuung, Hilfsmittel, in bestimmten Fällen auch ein Pflegegeld nach SGB XII.
  • Im Heim: der pflegebedingte Eigenanteil sowie Unterkunft und Verpflegung, soweit Einkommen und Vermögen nicht ausreichen. Vorher werden alle vorrangigen Leistungen ausgeschöpft: Leistungen der Pflegekasse, der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI (15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils im ersten Jahr, 30 Prozent nach mehr als 12 Monaten, 50 Prozent nach mehr als 24 Monaten, 75 Prozent nach mehr als 36 Monaten), Wohngeld, Grundsicherung im Alter, Renten, Unfall- und Beihilfeansprüche.
  • Barbetrag: Wer im Heim lebt und Sozialhilfe bezieht, erhält einen monatlichen Betrag zur persönlichen Verfügung (mindestens 27 Prozent des maßgebenden Regelsatzes) sowie Beihilfen für Bekleidung.

Einkommen und Vermögen: was geschützt bleibt

  • Schonvermögen: 10.000 Euro pro Person, bei Ehe- oder Lebenspartnerschaften entsprechend 20.000 Euro (Stand: Juli 2026, § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII in Verbindung mit der zugehörigen Verordnung).
  • Geschützt sind außerdem ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück, angemessener Hausrat, ein angemessenes Kraftfahrzeug, staatlich geförderte Altersvorsorge (zum Beispiel Riester), Gegenstände zur Berufsausübung und eine angemessene Bestattungsvorsorge.
  • Einkommen: Bei Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen gelten besondere Einkommensgrenzen (§ 85 SGB XII); ein Teil des darüber liegenden Einkommens bleibt anrechnungsfrei. Bei der Pflege in Einrichtungen wird das Einkommen weitgehend eingesetzt.
  • Ehe- und Lebenspartner sind einstandspflichtig, ihr Einkommen und Vermögen wird berücksichtigt. Der zu Hause verbleibende Partner darf dabei nicht selbst sozialhilfebedürftig werden.

Müssen die Kinder zahlen?

In den allermeisten Fällen nicht. Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz (in Kraft seit 1. Januar 2020) werden Kinder für Leistungen der Sozialhilfe – und damit auch für die Hilfe zur Pflege der Eltern – nur herangezogen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Wichtig zu wissen:

  • Die Grenze gilt je Kind, nicht für die Summe der Geschwister, und auch dann, wenn beide Elternteile Leistungen beziehen.
  • Das Sozialamt darf nur bei begründeten Anhaltspunkten Auskunft über das Einkommen verlangen; eine pauschale Ausforschung ist unzulässig.
  • Über eine Änderung dieser Regelung wird politisch diskutiert; bis zu einer Gesetzesänderung gilt sie unverändert (Stand: Juli 2026).
  • Achtung bei Schenkungen: Wer innerhalb der letzten zehn Jahre größere Beträge oder Immobilien verschenkt hat, muss mit einer Rückforderung wegen „Verarmung des Schenkers“ rechnen (§ 528 BGB).

Wer zuständig ist

  • Berlin: das Sozialamt des Wohnbezirks (Amt für Soziales / Soziale Dienste des Bezirksamts); bei stationärer Pflege wirkt zusätzlich der überörtliche Träger mit.
  • Brandenburg: der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt (Sozialamt); für bestimmte stationäre Leistungen das Landesamt für Soziales und Versorgung.

Der wichtigste Praxishinweis: Sozialhilfe wird nicht rückwirkend gezahlt. Sie beginnt an dem Tag, an dem der Träger von der Notlage Kenntnis erhält (§ 18 SGB XII). Ein formloser Antrag – notfalls ein Anruf mit anschließender kurzer E-Mail – sichert deshalb sofort das Datum. Der ausführliche Antrag kann nachgereicht werden.

Was tun?

  1. Lücke berechnen. Stellen Sie allen monatlichen Pflegekosten (Heimentgelt oder Pflegedienstrechnung, Hilfsmittel, Fahrtkosten) das gesamte Einkommen gegenüber: Renten, Betriebsrente, Wohngeld, Grundsicherung, Leistungen der Pflegekasse, Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI.
  2. Vorrangige Leistungen zuerst beantragen. Pflegegrad, Wohngeld, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Schwerbehindertenausweis, Befreiung von Zuzahlungen. Ohne Pflegegrad zuerst diesen beantragen: Pflegegrad beantragen.
  3. Sofort formlos beantragen. Ein Satz genügt: „Hiermit beantrage ich Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII.“ Mit Datum, Name, Anschrift und Geburtsdatum. Eingang bestätigen lassen.
  4. Unterlagen zusammenstellen: Rentenbescheide, Kontoauszüge der letzten drei Monate, Mietvertrag oder Heimvertrag, Bescheid über den Pflegegrad, Leistungsbescheide der Pflegekasse, Nachweise über Vermögen und Versicherungen.
  5. Beratung nutzen. Pflegestützpunkte und die Sozialdienste der Kliniken kennen die Formulare und die örtliche Praxis – kostenlos und trägerneutral.
  6. Bescheid prüfen. Rechenfehler und übersehene Freibeträge sind häufig. Gegen den Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen; ein formloses Schreiben wahrt die Frist, die Begründung darf nachgereicht werden.
  7. Änderungen melden. Umzug, Erbschaft, Pflegegradänderung oder Heimwechsel müssen mitgeteilt werden, sonst drohen Rückforderungen.

Wo gibt es Hilfe?

  • Pflegestützpunkte – 36 in Berlin, 19 Standorte mit Außenstellen in Brandenburg: kostenlose und trägerneutrale Beratung zu Anträgen, Kosten und Eigenanteilen, auch als Hausbesuch. Pflegestützpunkt finden.
  • Sozialamt des Bezirks beziehungsweise des Landkreises – dort wird der Antrag gestellt und entschieden; Adressen finden Sie ebenfalls unter Adressen in der Kategorie „Beratungsstelle / Pflegestützpunkt“.
  • Sozialdienst des Krankenhauses, wenn die Pflege nach einem Klinikaufenthalt beginnt – er leitet Antrag und Versorgung ein, bevor Sie entlassen werden.
  • Unabhängige Sozial- und Schuldnerberatung, Sozialverbände (zum Beispiel VdK, SoVD) – Unterstützung bei Widerspruch und Klage, teils im Rahmen einer Mitgliedschaft.
  • Informationsveranstaltungen zu Pflegekosten und Leistungen: Termine ansehen.
  • Weiterlesen: Pflegegeld, Pflegesachleistung und Kombinationsleistung, Heim, Pflege-WG oder Betreutes Wohnen?.

Alle Beträge: Stand Juli 2026. Rechtliche Grundlagen: §§ 61–66a, 85, 90 SGB XII, § 18 SGB XII (Kenntnisgrundsatz), § 94 Abs. 1a SGB XII (100.000-Euro-Grenze, Angehörigen-Entlastungsgesetz), § 43c SGB XI (Leistungszuschlag), § 528 BGB (Schenkungsrückforderung). Durchschnittlicher pflegebedingter Eigenanteil: bundesweiter Wert, Stand Januar 2026 – die tatsächliche Höhe unterscheidet sich je Einrichtung und Bundesland. Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung.

  • Stand: 30.07.2026
  • Ihr nächster Schritt: Stellen Sie den Antrag auf Hilfe zur Pflege beim Sozialamt – formlos und sofort, denn die Leistung beginnt erst mit dem Tag, an dem das Amt von Ihrem Bedarf erfährt. Unterstützung beim Ausfüllen gibt es kostenlos im Pflegestützpunkt: Beratungsstelle finden.